Aktuelles, Empfehlungen und Informationen

  •   12.10.2020

Labor-Auftrag zur Legionellenuntersuchung muss auch die Probenahme enthalten


Mit der letzten Novellierung der TrinkwV im Januar 2018 hat der Verordnungsgeber im § 14 b Abs. 2 klargestellt, dass Untersuchungen auf Legionellen nur durch eine entsprechend zugelassene Untersuchungsstelle durchgeführt werden dürfen und der Untersuchungsauftrag sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken muss. Das heißt: Der Betreiber bzw. UsI (Unternehmer und sonstige Inhaber) bzw. die jeweilige Hausverwaltung darf die Untersuchung auf Legionellen inklusive der Probenahme nur noch und ausschließlich direkt an ein zugelassenes Labor beauftragen. Auch der Auftrag zur Probenahme darf keinem Dienstleister mehr erteilt werden, der selbst keine zugelassene Trinkwasser-Untersuchungsstelle ist. Bereits seit der ersten Änderung der TrinkwV im Jahr 2011 müssen auch vermietete Objekte
und Anlagen, die Trinkwasser gewerblich nutzen oder abgeben, regelmäßig auf Legionellen untersucht werden.

Die Idee, dass der “Heizungsableser” oder die “Installateurfirma” des Betreibers einer Trinkwasseranlage (die ohnehin schon in der Liegenschaft tätig sind), auch gleichzeitig die Trinkwasserprobe entnehmen könnten, wurde vom Verordnungsgeber und zwischenzeitlich nun auch in ersten Gerichtsentscheidungen verneint.

Der Grund, warum diese Vorgaben der TrinkwV nochmals konkretisiert wurden, ist auch darin zu sehen, dass die Qualität der Probenahme-Verfahren vor Ort häufig unbefriedigend war, obwohl sie einen erheblichen Einfluss auf das Analyse-Ergebnis hat. Gleichzeitig sieht der Verordnungsgeber die Unparteilichkeit bei der Probenahme gefährdet – steht doch der Installateur oder Ableser noch anderweitig mit dem Betreiber in einer geschäftlichen Beziehung.

Entscheidende Einflussfaktoren (Fehler) bei der Probenahme:

  • Probenahmestelle wurde nicht korrekt desinfiziert,
  • Probebehälter sind mangels Hygiene kontaminiert,
  • vor der Entnahme läuft zu viel oder zu wenig Wasser ab,
  • es wurde Mischwasser statt Warmwasser genommen,
  • Proben werden unter erhöhten Speichertemperaturen entnommen,
  • Proben werden mit zu hohen oder zu niedrigen Temperaturen oder nach zu langer Transportdauer ins Labor geliefert,

Die Probenahme-Qualität und die Unparteilichkeit der Probenehmer ist vor allem für das Labor haftungsrelevant, da es für die Einhaltung und Sicherstellung dieser gesetzlichen Vorgaben im gesamten Prozess rechtlich verantwortlich ist. Es darf keinen kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck zulassen, der die Unparteilichkeit des Probenehmers gefährdet. Dies gilt auch für Risiken, die aus weiteren geschäftlichen Beziehungen des Probenehmers entstehen könnten.


  •   14. 02. 2020

Rechtliches zur Legionellenuntersuchung in Trinkwasserinstallationen


Die Trinkwasserverordnung enthält für den Parameter Legionella spec. einen technischen Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml. Nach § 14b ist eine Untersuchung auf Legionellen in Trinkwasser-Installationen von Gebäuden erforderlich, wenn dort eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung vorhanden ist, das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben wird und es Duschen oder andere Einrichtungen zur Vernebelung des Trinkwassers gibt. In diesen Fällen ist eine systemische Untersuchung durchzuführen.

Grundsätzlich liegt diese Überwachungspflicht beim Unternehmer und sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage (i. d. R. der Betreiber der Anlage).

Die Probennahme ist gemäß DIN EN ISO 19458, Tabelle 1, Zweck b) durchzuführen. Hierzu sind nach TrinkwV § 14b Absatz 3 geeignete Probennahmearmaturen an repräsentativen und für die Probennahme geeigneten Probennahmestellen durch den Betreiber vorzuhalten. Die systemische Untersuchung gemäß § 14b TrinkwV entspricht einer orientierenden Untersuchung, wie sie im DVGW-Arbeitsblatt W 551 beschrieben wird. Der Begriff „systemisch“ verdeutlicht, dass es nicht um die Feststellung der Legionellenfreiheit an allen lokalen Entnahmestellen geht, sondern um die Überwachung der Trinkwasser Installation in der Gesamtheit. Das Ziel ist eine mögliche Kontamination mit Legionellen in Teilen der Trinkwasser-Installation festzustellen, die einen Einfluss auf eine größere Anzahl an Entnahmestellen haben kann, insbesondere in den zentralen Teilen der TrinkwasserInstallation wie Trinkwassererwärmungsanlagen, Verteilern, Steigsträngen oder Zirkulationsleitungen.

Nach § 15 Absatz 1a TrinkwV ist für die mikrobiologische Bestimmung von Legionellen spätestens ab dem 01.03.2019 das Verfahren nach DIN ISO 11731 anzuwenden.


  •   02. 08. 2019

Trinkwasseruntersuchungen in der Arztpraxis


Die Kontrolle der Trinkwasserqualität in einer Arzt- oder Zahnarztpraxis kann hygienerelevante Erkenntnisse bringen, aber auch teuer werden, da unnötige Parameter untersucht werden. Mehrfach erreichten uns Fragen zur Untersuchung von Trinkwasser in der Praxis. Dem ging im Allgemeinen eine Begehung durch das Gesundheitsamt voraus, welches diese Untersuchung einforderte. Wir geben Ihnen einige Erläuterungen:

Grundsätzlich gelten für Trinkwasserinstallationen die Vorgaben und Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001). Mit Trinkwasserinstallation sind alle Rohrleitungen, Armaturen und Apparate gemeint, die sich zwischen dem Punkt der Übergabe des Trinkwassers (Wasserzähler) bis zum Wasserhahn befinden.

Alle angeschlossenen Apparate, die nicht Teil der Trinkwasserinstallation sind (z. B. wasserführende HNO-Behandlungseinheiten, Reinigungs- und Desinfektionsgeräte, Dampfsterilisatoren), müssen mit einer Sicherungseinrichtung (gegen Zurückfließen) ausgerüstet sein. Sie unterliegen nach der Sicherheitseinrichtung nicht weiter den Regelungen der Trinkwasserverordnung – müssen aber hygienisch-mikrobiologische Anforderungen (siehe RKI-Empfehlungen) erfüllen.

Grundsätzliche Hinweise, welche hygienisch-mikrobiologischen Parameter des Trinkwassers in einer Arztpraxis routinemäßig untersucht werden könnten, finden sich auch in Veröffentlichungen des Umweltbundesamtes und wir möchten Ihnen diese nun kurz vorstellen:

  • KOLONIEZAHLBESTIMMUNG BEI 22°C UND 36°C
    (Grenzwert jeweils: nicht mehr als 100 koloniebildende Einheiten [KBE] pro ml Trinkwasser oder „ohne anormale Veränderung“)
  • COLIFORME BAKTERIEN
    (Grenzwert: in 100 ml Trinkwasser nicht nachweisbar = 0)
  • PSEUDOMONAS AERUGINOSA
    (Grenzwert: in 100 ml Trinkwasser nicht nachweisbar = 0)

Dementsprechend genügt es, wenn Sie diese 4 Parameter für Ihre routinemäßige Untersuchung im Rahmen Ihrer Hygieneplanung in Auftrag geben.


Da die Trinkwasserverordnung auf den Schutz der gesunden Allgemeinbevölkerung ausgerichtet ist und nicht auf einen ausreichenden Schutz immungeschwächter Patienten, schreibt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Leiter medizinischer Einrichtungen Maßnahmen vor, zu denen auch die Einhaltung der Trinkwasserhygiene gehört.

In § 23 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) heißt es:

„Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:

8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und
9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe.”

Da eine Weiterverbreitung von Krankheitserregern über das Trinkwasser nicht ausgeschlossen werden kann, sind regelmäßige Analysen des Trinkwassers für die im IfSG unter Punkt 8 und 9 genannten Eichrichtungen verpflichtend. Eine entsprechende Probenahme-Planung und die Dokumentation werden Bestandteile Ihrer Hygieneplanung , in dem die Maßnahmen zur Infektionsprävention beschrieben werden.

Für den häufig vorkommenden Fall einer medizinischen Einrichtung (z.B. einer Arztpraxis), die sich in einem größeren Gebäude eingemietet hat und Patienten nur ambulant behandelt, ist es in der Regel ausreichend, das Trinkwasser mindestens 1x jährlich an Stellen, die patientennah gelegen sind, auf die in der Empfehlung „Beprobung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zur mikrobiologischen Untersuchung in medizinischen Einrichtungen, Altenheimen und Pflegeeinrichtungen“ im Abschnitt IV genannten Parameter zu untersuchen. Eine Untersuchung aller Zapfstellen ist nicht notwendig; hier sollte eine repräsentative Auswahl getroffen werden.

HYPROLAB ist Ihnen behilflich, eine Probenahme-Planung und Dokumentation für Ihre Hygieneplanung zu erstellen und übernimmt gerne die jährliche Wasseranalytik in Ihrer Einrichtung.


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