Ratgeber Legionellen
Legionellen im Wasser, was Mieter und Vermieter jetzt tun
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Legionellen-Befund auf einen Blick
Ab 100 KBE je 100 ml ist der technische Maßnahmenwert der Trinkwasserverordnung erreicht. Das Labor zeigt den Befund dem Gesundheitsamt an. Der Vermieter muss die Ursache untersuchen lassen, Maßnahmen einleiten, die Mieter informieren und nachprüfen lassen. Mieter dürfen die Miete mindern, wenn die Nutzung der Wohnung eingeschränkt ist. Trinken ist in der Regel unbedenklich, gefährlich ist das Einatmen von Sprühnebel.
- Maßnahmenwert
- 100 KBE je 100 ml Warmwasser
- Meldung
- durch das Labor an das Gesundheitsamt
- Vermieter
- Ursache klären, handeln, informieren, nachprüfen
- Mieter
- Mangel schriftlich anzeigen, Minderung im Einzelfall
- Trinken
- in der Regel unbedenklich
- Duschen
- vorsichtig, bei hohen Werten nach Anordnung verzichten
Was der Befund bedeutet
| Wert je 100 ml | Bedeutung |
|---|---|
| unter 100 KBE | unauffällig, kein Handeln nötig |
| ab 100 KBE | Maßnahmenwert erreicht, Anzeige durch das Labor, Vermieter muss handeln |
| deutlich darüber | Gesundheitsamt kann Duschverbot und Sofortmaßnahmen anordnen |
Was Vermieter jetzt tun müssen
Nach einem Befund über dem Maßnahmenwert verlangt die Trinkwasserverordnung vom Betreiber der Anlage diese Schritte:
- die Ursache untersuchen lassen, mit einer Risikoabschätzung durch eine Fachfirma
- Maßnahmen zum Schutz der Nutzer einleiten, etwa Temperatur erhöhen, spülen, Duschköpfe tauschen
- die Mieter über den Befund und die Maßnahmen informieren
- dem Gesundheitsamt auf Nachfrage Auskunft geben und seine Anordnungen umsetzen
- nach den Maßnahmen eine Nachprüfung durch eine zugelassene Untersuchungsstelle
Was Mieter tun sollten
Als Mieter müssen Sie die Ursache nicht selbst beheben. Sie sollten aber diese Punkte beachten:
- den Aushang oder das Anschreiben des Vermieters lesen und aufbewahren
- den Mangel dem Vermieter schriftlich anzeigen, auch wenn er den Befund schon kennt
- vor dem Duschen das Warmwasser einige Minuten heiß ablaufen lassen und dabei das Bad lüften
- bei geschwächtem Immunsystem bis zur Klärung ärztlichen Rat einholen und auf das Duschen verzichten
- Anordnungen des Gesundheitsamts befolgen, etwa ein Duschverbot
Mietminderung bei Legionellen
Legionellen über dem Maßnahmenwert können ein Mangel der Mietsache sein. Ist die Nutzung der Wohnung dadurch eingeschränkt, mindert sich die Miete kraft Gesetzes, solange der Mangel besteht. Voraussetzung ist, dass Sie den Mangel dem Vermieter angezeigt haben.
Wie hoch die Minderung ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Ein Duschverbot wiegt schwerer als ein erhöhter Wert ohne Einschränkung im Alltag. Gerichte haben sehr unterschiedlich entschieden. Lassen Sie sich vor einer Kürzung vom Mieterverein oder einer Anwältin beraten und zahlen Sie im Zweifel unter Vorbehalt.
Ist der Mieter schuld an Legionellen?
In aller Regel nicht. Legionellen wachsen, wenn das Warmwasser zu kalt ist oder in Leitungen steht. Das liegt an der Anlage, für die der Vermieter verantwortlich ist.
Eine Ausnahme kann eine Wohnung sein, die lange leer steht oder in der kaum Wasser läuft. Dort kann sich stehendes Wasser örtlich belasten. Ob das die Ursache ist, klärt die Risikoabschätzung, nicht eine Vermutung.
Legionellenprüfung in Ihrer Region
Regeln, zuständiges Gesundheitsamt und zugelassene Labore je Region. Die Probenahme vor Ort übernehmen wir in Berlin und Brandenburg.
Häufige Fragen
Darf ich bei Legionellen die Miete mindern?
Was tun als Mieter bei Legionellen im Wasser?
Kann ich Leitungswasser trotz Legionellen trinken?
Legionellen nur in einer Wohnung, was heißt das?
Wer zahlt die Sanierung?
Wann ist das Wasser wieder in Ordnung?
Quellen und Rechtsgrundlagen5 Quellen
- Anlage 3 Trinkwasserverordnung (TrinkwV), Indikatorparameter und technischer Maßnahmenwert (öffnet in neuem Tab)
- § 53 Trinkwasserverordnung (TrinkwV), Anzeigepflicht der Untersuchungsstelle (öffnet in neuem Tab)
- § 51 Trinkwasserverordnung (TrinkwV), Handlungspflichten des Betreibers bei Legionellen (öffnet in neuem Tab)
- § 536c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Mängelanzeige durch den Mieter (öffnet in neuem Tab)
- § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln (öffnet in neuem Tab)
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